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Pflichtangaben im Autoinserat: was privat und gewerblich hinein muss

Privatverkäufer haben kaum feste Pflichtfelder, Händler dagegen mehrere. Welche Angaben ins Gebrauchtwageninserat gehören, wann das Verschweigen von Mängeln teuer wird und was für gewerbliche Anbieter gilt.

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Veröffentlicht am 26.10.2026 · Lesezeit 11 Min · Auto Sofort Verkauft

Kurz beantwortet · Stand Oktober 2026

Für private Autoinserate gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Pflichtkatalog, doch alle Angaben müssen stimmen und bekannte Mängel sowie Unfallschäden gehören offengelegt; bei Arglist greift ein Haftungsausschluss nach § 444 BGB nicht. Gewerbliche Verkäufer müssen Verbrauchern den Gesamtpreis nennen (§ 3 PAngV), online eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG bereithalten und dürfen die Gewährleistung nicht ausschließen. Die Pkw-EnVKV gilt nicht für Gebrauchtwagen, wohl aber für Pkw, die nach § 2 noch als neu gelten.

Welche Pflichtangaben gelten für ein privates Autoinserat?

Für Privatverkäufer schreibt kein Gesetz einen festen Katalog von Pflichtfeldern im Autoinserat vor. Die Preisangabenverordnung, die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG und die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung richten sich an Unternehmer, Händler und geschäftsmäßige Anbieter, nicht an Privatpersonen, die ihr eigenes Auto verkaufen. Welche Felder ausgefüllt werden müssen, bestimmt beim Privatverkauf deshalb vor allem die jeweilige Plattform. Frei von Regeln sind Sie trotzdem nicht: Alles, was Sie schreiben, muss stimmen, und bekannte Mängel sowie Unfallschäden sollten Sie nicht verschweigen. Das gilt unabhängig davon, auf welcher Plattform Sie inserieren.

Der Grund liegt im Kaufrecht. Nach § 434 BGB ist ein Auto mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht die Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann. Bei dieser Erwartung zählen ausdrücklich auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers mit, insbesondere in der Werbung. Ein Inserat ist eine solche öffentliche Äußerung. Steht dort „Klimaanlage funktioniert“ oder „scheckheftgepflegt“, muss das zutreffen. Andernfalls kann sich der Käufer später auf genau diese Formulierung berufen, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht noch einmal auftaucht.

Praktisch heißt das: Ein gutes privates Inserat ist vollständig, nüchtern und überprüfbar. Nennen Sie die Daten, nach denen Käufer ohnehin fragen, und belegen Sie, was sich belegen lässt, etwa mit Fotos von Tachoanzeige, HU-Bericht und Serviceheft. Verzichten Sie auf Werbesprache, die Sie im Zweifel nicht beweisen können. Die folgende Liste enthält die Angaben, die in ein privates Gebrauchtwageninserat gehören sollten, auch wenn das Gesetz sie nicht einzeln vorschreibt. Fehlt Ihnen eine Information, schreiben Sie lieber „nicht bekannt“, als zu schätzen.

  • Marke, Modell, Motorisierung und Getriebe
  • Erstzulassung und Zahl der Halter laut Papieren
  • Abgelesener Kilometerstand
  • Monat und Jahr der nächsten Hauptuntersuchung
  • Bekannte Mängel und Unfallschäden
  • Ausstattung und mitverkauftes Zubehör
  • Preis und ob er verhandelbar ist
  • Standort des Fahrzeugs

Mängel und Unfallschäden: was passiert, wenn man sie verschweigt?

Wer einen bekannten Mangel oder Unfallschaden arglistig verschweigt, verliert den Schutz eines vereinbarten Haftungsausschlusses und riskiert die Anfechtung des Kaufvertrags. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, mit der die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Der übliche Satz „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ hilft dann nicht weiter, ganz gleich, wie deutlich er im Vertrag steht. Das gilt im Privatverkauf ebenso wie beim Verkauf an einen Händler, denn § 444 BGB unterscheidet nicht nach der Person des Käufers.

Hinzu kommt § 123 BGB. Wer durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, kann diese Erklärung anfechten. Die Frist dafür beträgt nach § 124 BGB ein Jahr und beginnt erst, wenn der Käufer die Täuschung entdeckt. Auch die Verjährung verschiebt sich: Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die nach § 199 BGB grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Käufer davon erfährt.

Umgekehrt schützt Offenheit. Nach § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Ein Schaden, der im Inserat und im Kaufvertrag konkret beschrieben ist, lässt sich Ihnen später deshalb kaum vorhalten. Beschreiben Sie Schäden genau: welches Bauteil betroffen ist, welche Art Schaden vorliegt, ob er repariert wurde und ob eine Rechnung vorhanden ist. Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Streitfragen wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Kilometerstand, HU und „unfallfrei“: wie formuliert man richtig?

Geben Sie den Kilometerstand als abgelesenen Tachostand an und schreiben Sie dazu, wenn Sie die tatsächliche Gesamtlaufleistung nicht sicher kennen. Das ist etwa der Fall, wenn das Kombiinstrument getauscht wurde oder Sie das Auto ohne lückenlose Belege aus zweiter Hand übernommen haben. Eine Formulierung wie „Tachostand laut Anzeige, Gesamtlaufleistung darüber hinaus nicht bekannt“ ist ehrlich und verhindert, dass aus der Zahl eine Zusage über die echte Laufleistung wird. Eine Manipulation ist keine Kleinigkeit: Nach § 22b StVG ist das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers strafbar.

Bei der Hauptuntersuchung zählt die Angabe, die sich belegen lässt. Nennen Sie Monat und Jahr der nächsten fälligen HU, wie sie auf der Prüfplakette und im letzten Prüfbericht stehen, und zeigen Sie den Bericht auf Nachfrage vor. Formulierungen wie „TÜV neu“ sind nur zutreffend, wenn die Untersuchung tatsächlich kurz vor dem Verkauf bestanden wurde; nennen Sie dann besser das genaue Prüfdatum. Ist die HU abgelaufen, schreiben Sie das offen ins Inserat. Interessenten können dann einschätzen, wie sie das Fahrzeug abholen oder transportieren müssen.

Mit dem Wort „unfallfrei“ sollten Sie besonders vorsichtig sein. Es ist eine Aussage über die gesamte Vorgeschichte des Fahrzeugs, die Sie als Zweit- oder Drittbesitzer oft gar nicht kennen. Schreiben Sie in diesem Fall lieber: „In meiner Besitzzeit unfallfrei, Vorgeschichte davor nicht bekannt.“ Sind Ihnen Schäden bekannt, beschreiben Sie sie, statt sie als Bagatelle abzutun. Ob ein Schaden geringfügig war, entscheidet im Streitfall nicht der Verkäufer. Eine genaue Beschreibung mit Rechnung ist für beide Seiten die sicherere Grundlage, auch für die spätere Formulierung im Kaufvertrag.

Welche Pflichtangaben gelten für gewerbliche Verkäufer?

Gewerbliche Verkäufer müssen gegenüber Verbrauchern vor allem den Gesamtpreis angeben und bei Online-Angeboten eine vollständige Anbieterkennzeichnung bereithalten. Nach § 3 Abs. 1 der Preisangabenverordnung hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren anbietet oder ihnen gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzugeben. Gesamtpreis ist nach § 2 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Ein Inseratspreis, zu dem unvermeidbare Pflichtkosten erst im Verkaufsgespräch hinzukommen, erfüllt diese Anforderung nicht. Für Privatverkäufer gilt die Vorschrift dagegen nicht, weil sie sich ausdrücklich an Unternehmer richtet.

Für Online-Angebote kommt die Anbieterkennzeichnung hinzu. § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dazu gehören Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Handelsregister und Registernummer sowie eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Händler sollten diese Angaben auf der eigenen Website und im Händlerprofil auf Fahrzeugbörsen leicht auffindbar machen. Weitergehende Informationspflichten nach anderen Vorschriften bleiben nach § 5 Abs. 2 DDG unberührt.

Darüber hinaus handelt nach § 5a UWG unlauter, wer Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthält, die sie für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen. Als Vorenthalten gilt auch, solche Informationen unklar, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitzustellen. Nach § 5a Abs. 4 UWG muss außerdem der kommerzielle Zweck erkennbar sein, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wer regelmäßig Autos ankauft und weiterverkauft, kann darunter fallen.

  • Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 3 PAngV)
  • Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG bei Online-Angeboten
  • Wesentliche Informationen klar und rechtzeitig (§ 5a UWG)
  • Erkennbarkeit als gewerblicher Anbieter
  • Bei Pkw, die als neu gelten: Angaben nach der Pkw-EnVKV

Gilt die Pkw-EnVKV auch für Gebrauchtwagen?

Nein, für gebrauchte Pkw gelten die Kennzeichnungspflichten der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht. Die Verordnung wurde durch eine Änderungsverordnung vom 19. Februar 2024 mit Wirkung zum 23. Februar 2024 geändert und zuletzt durch eine Verordnung vom 2. März 2026 geändert. In der geltenden Fassung nimmt § 3 Abs. 4 Pkw-EnVKV gebrauchte Personenkraftwagen ausdrücklich von den Pflichten zum Hinweis am Fahrzeug und zum Aushang am Verkaufsort aus. Auch die Pflichtangaben in der Werbung nach § 5 beziehen sich auf neue Personenkraftwagen. Privatverkäufer betrifft die Verordnung ohnehin nicht.

Entscheidend ist allerdings, was die Verordnung als neu ansieht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Pkw-EnVKV ist ein Pkw neu, wenn er noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist. Davon ist bei einem typgenehmigten Fahrzeug auszugehen, dessen Erstzulassung beim Ausstellen, Anbieten oder Bewerben nicht länger als acht Monate zurückliegt oder das einen Kilometerstand von höchstens 1.000 Kilometern aufweist. Händler, die Tageszulassungen oder sehr junge Vorführwagen anbieten, müssen deshalb genau prüfen, ob die Pflichtangaben greifen.

Für echte Gebrauchtwagen bleibt die Kennzeichnung freiwillig. Wer sie dennoch verwendet, muss sich an die Vorgaben halten: Nach § 3 Abs. 4 Pkw-EnVKV ist die freiwillige Kennzeichnung gebrauchter Pkw nur mit WLTP-Werten zulässig, und Hinweis und Aushang müssen deutlich erkennbar mit der Information versehen sein, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt. Für neue Pkw verlangt § 1 dagegen unter anderem Angaben zu Kraftstoff- oder Stromverbrauch, CO2-Emissionen, CO2-Klasse, Energiekosten und Kraftfahrzeugsteuer. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

Gewährleistung: was privat geht und was beim Händler gilt

Privatverkäufer können die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen, Händler können das gegenüber Verbrauchern nicht. Ohne besondere Vereinbarung haftet jeder Verkäufer für Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren; die Ansprüche verjähren nach § 438 BGB grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung. Im Privatverkauf ist ein ausdrücklicher Haftungsausschluss üblich und zulässig, mit den beschriebenen Grenzen bei Arglist und Garantie nach § 444 BGB. Was Sie im Inserat versprechen, sollte deshalb zum Vertrag passen, denn eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft deckt ein allgemeiner Ausschluss nicht ohne Weiteres ab.

Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, liegt nach § 474 BGB ein Verbrauchsgüterkauf vor. Auf Vereinbarungen, die vor einer Mängelanzeige zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Mängelrechten abweichen, kann sich der Händler nach § 476 Abs. 1 BGB nicht berufen. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist damit nicht möglich. Bei gebrauchten Waren darf die Verjährung nach § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr verkürzt werden, aber nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Für Händler kommt die Beweislastregel des § 477 BGB hinzu. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den gesetzlichen Anforderungen abweichender Zustand, wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar. Händler sollten Zustand und bekannte Mängel im Inserat deshalb besonders sorgfältig beschreiben. Soll eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vereinbart werden, etwa ein bekannter Getriebeschaden, verlangt § 476 Abs. 1 BGB ebenfalls eine eigene Information und eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung.

Typische Fehler im Gebrauchtwageninserat

Viele Probleme entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch ungenaue oder übertriebene Formulierungen. Wer sein Auto in gutem Licht zeigen will, greift schnell zu Begriffen wie „top gepflegt“, „unfallfrei“ oder „TÜV neu“, ohne zu prüfen, ob sie sich belegen lassen. Gerade solche Aussagen werden im Streitfall wörtlich genommen. Ein zweiter verbreiteter Fehler ist das Gegenteil: Bekannte Mängel werden nur am Telefon erwähnt oder ganz weggelassen, weil man befürchtet, dass sie Interessenten abschrecken. Beides lässt sich mit etwas Sorgfalt vor dem Veröffentlichen vermeiden.

Auch Fotos sind Teil des Inserats. Bilder, die einen Schaden gezielt ausblenden, während der Text ihn nicht erwähnt, wirken im Streitfall schnell wie ein Verschweigen. Zeigen Sie das Fahrzeug vollständig, bei Tageslicht und von allen Seiten, und fotografieren Sie bekannte Schäden bewusst mit. Achten Sie außerdem darauf, keine Daten zu veröffentlichen, die Betrüger nutzen können. Das vollständige Kennzeichen und die Fahrzeugidentifikationsnummer müssen nicht im Inserat stehen; ernsthaften Interessenten nennen Sie sie bei Bedarf persönlich, etwa für eine Fahrzeughistorie. Lassen Sie sich vorher den Namen des Interessenten geben.

Schließlich gehören Inserat und Kaufvertrag zusammen. Was Sie online beschrieben haben, sollte sich im Vertrag wiederfinden, insbesondere bekannte Mängel, der Tachostand und Aussagen zur Unfallfreiheit. Widersprüche zwischen beiden Dokumenten schaffen Unsicherheit, die im Streit selten dem Verkäufer nützt. Bewahren Sie einen Screenshot des Inserats zusammen mit dem Vertrag und dem Zahlungsnachweis auf. So können Sie später belegen, was Sie öffentlich angegeben haben und was nicht. Die folgende Liste fasst typische Stolperstellen zusammen, die Sie vor dem Veröffentlichen prüfen sollten, ob privat oder gewerblich.

  • „Unfallfrei“ ohne Kenntnis der gesamten Vorgeschichte
  • Tachostand als gesicherte Gesamtlaufleistung formuliert
  • „TÜV neu“ ohne Datum der Prüfung
  • Bekannte Mängel nur mündlich erwähnt
  • Fotos, die Schäden ausblenden
  • Händler: Preis ohne Pflichtbestandteile oder fehlende Anbieterkennzeichnung
  • Kein Screenshot des Inserats aufbewahrt

Ohne Inserat verkaufen mit Auto Sofort Verkauft

Wenn Sie kein Inserat schreiben möchten, können Sie Ihr Auto in Köln auch direkt über Auto Sofort Verkauft an einen Händler verkaufen. Statt Anzeige, Rückfragen und Probefahrten mit Unbekannten genügt eine Anfrage über das 60-Sekunden-Formular, per WhatsApp oder telefonisch unter 0160 7734199. Mit einigen Fotos und den wichtigsten Daten erhalten Sie ein Angebot aus dem Netzwerk Kölner Kfz-Händler, in der Regel innerhalb einer Stunde. Die Vermittlung ist für Sie kostenlos, ebenso Bewertung, Abholung und Abmeldung des Fahrzeugs. Ein Inserat, Rückrufe und Besichtigungstermine entfallen.

Die Regeln zur Ehrlichkeit gelten dabei genauso. Beschreiben Sie in der Anfrage bekannte Mängel, Unfallschäden und den Tachostand so, wie Sie es auch in einem Inserat tun würden. Je genauer Ihre Angaben sind, desto besser passt das Angebot zu dem, was der Händler beim Termin vorfindet. Auto Sofort Verkauft vermittelt nur: Der Kaufvertrag kommt direkt zwischen Ihnen und dem ankaufenden Betrieb zustande. Prüfen Sie diesen Vertrag vor der Unterschrift wie einen eigenen, insbesondere die Angaben zu Mängeln, Kilometerstand und Kaufpreis.

Der Termin findet bei Ihnen vor Ort statt, der Inhaber kommt persönlich vorbei. Bezahlt wird vor der Übergabe, bar oder per Echtzeitüberweisung, sodass Sie das Fahrzeug erst abgeben, wenn das Geld bei Ihnen ist. Anfragen sind montags bis samstags von 8 bis 20 Uhr möglich. Weil Sie nicht öffentlich inserieren, entfallen Fragen nach Formulierungen, Fotos und Pflichtfeldern einer Anzeige. Die Pflicht, bekannte Mängel offenzulegen, bleibt aber auch beim Verkauf an einen Händler bestehen, denn auch dort schützt ein Haftungsausschluss nicht vor Arglist.

Quellen:
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Antworten

Häufige Fragen zum Thema

Was muss in einem privaten Autoinserat stehen?

Ein Gesetz mit festen Pflichtfeldern für Privatverkäufer gibt es nicht. Alle Angaben müssen aber zutreffen, und bekannte Mängel sowie Unfallschäden sollten Sie offenlegen. Sinnvoll sind Modell, Erstzulassung, abgelesener Tachostand, HU-Termin, Zahl der Halter, Ausstattung, Mängel und Preis.

Muss ein Händler im Inserat den Gesamtpreis angeben?

Ja. Nach § 3 Abs. 1 PAngV muss ein Unternehmer, der Verbrauchern Waren anbietet oder ihnen gegenüber mit Preisen wirbt, die Gesamtpreise angeben, also den Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Gilt die Pkw-EnVKV für Gebrauchtwagen?

Nein. § 3 Abs. 4 Pkw-EnVKV nimmt gebrauchte Pkw von der Kennzeichnungspflicht aus. Als neu ist ein typgenehmigter Pkw aber noch anzusehen, wenn die Erstzulassung höchstens acht Monate zurückliegt oder er höchstens 1.000 km gelaufen ist. Freiwillige Angaben bei Gebrauchtwagen sind nur mit WLTP-Werten und dem deutlichen Hinweis auf den Gebrauchtwagen zulässig.

Darf ich als Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen?

Ja, im Privatverkauf ist ein ausdrücklicher Haftungsausschluss zulässig. Auf ihn können Sie sich nach § 444 BGB aber nicht berufen, wenn Sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben. Händler können die Haftung gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen.

Wie gebe ich den Kilometerstand im Inserat richtig an?

Als abgelesenen Tachostand. Kennen Sie die tatsächliche Gesamtlaufleistung nicht sicher, schreiben Sie das ausdrücklich dazu. So wird aus der Zahl keine Zusage über die echte Laufleistung.

Kann ich mein Auto ohne Inserat verkaufen?

Ja. In Köln stellen Sie bei Auto Sofort Verkauft eine Anfrage mit Fotos und erhalten in der Regel innerhalb einer Stunde ein Angebot eines Händlers aus dem Netzwerk. Bewertung, Abholung und Abmeldung sind kostenlos, bezahlt wird vor der Übergabe.

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